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   BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11   

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BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11 (https://dejure.org/2012,43971)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2012 - 9 C 13.11 (https://dejure.org/2012,43971)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 (https://dejure.org/2012,43971)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    FlurbG § 36 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1
    Regelflurbereinigung; vorläufige Anordnung; Wege- und Gewässerplan; Vorausbau des Wegenetzes; Plangenehmigung; Besitzentziehung; Bestimmtheit; Dringlichkeit; Zeitpunkt der Anordnung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FlurbG § 36 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1
    Besitzentziehung; Bestimmtheit; Dringlichkeit; Plangenehmigung; Regelflurbereinigung; Vorausbau des Wegenetzes; Wege- und Gewässerplan; Zeitpunkt der Anordnung; vorläufige Anordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 FlurbG, § 41 Abs 4 FlurbG, § 42 Abs 1 FlurbG
    Flurbereinigungsrechtliches Verfahren; vorläufige Anordnung zur Regelung von Besitz und Nutzungen im Flurbereinigungsgebiet

  • Wolters Kluwer

    Dringlichkeit einer Anordnung nach § 36 Abs. 1 S. 1 FlurbG bei zwingendem Vorausbau des Wegenetzes nach § 42 FlurbG nicht bis zum Flurbereinigungsplan und seiner Ausführung

  • rewis.io

    Flurbereinigungsrechtliches Verfahren; vorläufige Anordnung zur Regelung von Besitz und Nutzungen im Flurbereinigungsgebiet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FlurbG § 36 Abs. 1 S. 1; FlurbG § 42
    Dringlichkeit einer Anordnung nach § 36 Abs. 1 S. 1 FlurbG bei zwingendem Vorausbau des Wegenetzes nach § 42 FlurbG nicht bis zum Flurbereinigungsplan und seiner Ausführung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Anordnung; Anordnung, vorläufige; Dringende Gründe; Dringlichkeit; Plangenehmigung; Vorausbau; Voraussetzungen; Vorläufige Anordnung; Zulässigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 145, 87
  • NVwZ 2013, 739
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84

    Unanfechtbarkeit eines Wege - und Gewässerplans für den einzelnen Teilnehmern des

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11
    Die Plangenehmigung kann auch beim Vorausbau an die Stelle der Planfeststellung treten (Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 ).

    Soweit hinsichtlich eines Widerspruchs eines Eigentümers eines außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden Waldgrundstücks einer Änderung des Wegeplans von mehreren Einwendungsberechtigten widersprochen wurde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis (zum Kreis der Einwendungsberechtigten vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 a.a.O. S. 5 ff.; Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 41 Rn. 22).

    Er bildet im Rahmen des abschnittsweise durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens das "Gerippe" für die erst noch vorzunehmende Neuordnung im Verfahrensgebiet (Urteil vom 6. Februar 1986 a.a.O. S. 10).

  • BVerwG, 06.03.1961 - I B 141.60

    Voraussetzungen der Rebflurbereinigung eines Weinanbaugebietes - Vorläufige

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11
    Sie dient dazu, den Übergang in den durch die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen; insoweit muss mit der Realisierung von Maßnahmen nicht bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung gewartet werden (Beschlüsse vom 6. März 1961 - BVerwG 1 B 141.60 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 2 S. 4 und vom 25. Januar 2007 - BVerwG 10 B 42.06 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 9 Rn. 4).

    Zu einer solchen Prüfung in Bezug auf den Zeitpunkt und die Zeitdauer der vorläufigen Anordnung besteht deswegen besonderer Anlass, weil sich die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen Besitz- und Nutzungseinschränkungen vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und der bis zu dem im Ausführungsbeschluss benannten Zeitpunkt nicht veränderten Eigentumslage in angemessenen zeitlichen Grenzen halten müssen (vgl. bereits Beschluss vom 6. März 1961 - BVerwG 1 B 141.60 - Buchholz § 36 FlurbG Nr. 2 S. 3).

  • BVerwG, 06.02.1958 - I B 74.57
    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11
    In d i e s e m Sinne sind, wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1958 - BVerwG 1 B 74.57 - (Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 1) formuliert wurde, vielmehr "weitere dringende" Gründe für die Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG erforderlich.

    Soweit aus dem Beschluss vom 6. Februar 1958 (a.a.O.) zur Frage der im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG erforderlichen "weiteren" dringenden Gründe etwas anderes folgt, wird hieran nicht festgehalten.

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11
    Weder seiner Normstruktur nach noch hinsichtlich der Komplexität des normierten Entscheidungsprogramms weist § 36 Abs. 1 FlurbG Besonderheiten auf, die es rechtfertigten könnten, die Pflicht zur gerichtlichen Überprüfung einzuschränken (vgl. zu einem solchen Fall Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 29).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 43.95

    Duldungsbescheid - Duldung der Zwangsvollstreckung - Rückgewähranspruch -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 , vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 = Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 7 S. 13 f. und vom 27. Juni 2012 - BVerwG 9 C 7.11 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 , vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 = Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 7 S. 13 f. und vom 27. Juni 2012 - BVerwG 9 C 7.11 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 , vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 = Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 7 S. 13 f. und vom 27. Juni 2012 - BVerwG 9 C 7.11 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84

    Flurbereinigung - Vorläufige Anordnung - Begründung einer Grunddienstbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11
    Gegenstand einer vorläufigen Anordnung können vielmehr alle nach § 37 Abs. 1 FlurbG zulässigen und zweckerforderlichen Maßnahmen sein (vgl. Urteil vom 21. Januar 1988 - BVerwG 5 C 5.84 - BVerwGE 79, 9 ).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 10 B 42.06

    Gründe für die vorläufige Besitzänderung als ausreichend zur Rechtfertigung der

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11
    Sie dient dazu, den Übergang in den durch die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen; insoweit muss mit der Realisierung von Maßnahmen nicht bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung gewartet werden (Beschlüsse vom 6. März 1961 - BVerwG 1 B 141.60 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 2 S. 4 und vom 25. Januar 2007 - BVerwG 10 B 42.06 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 9 Rn. 4).
  • BVerwG, 22.02.2018 - 9 B 26.17

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu der Frage des Erfordernisses

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn. 11 m.w.N.).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG dadurch gewahrt gesehen, dass sich die in Anspruch genommenen Flurstücke, der Umfang der Inanspruchnahme und die Lage des Weges, für dessen Errichtung die Flächen benötigt wurden, aus der Auflistung der Flurstücke, den metergenauen Angaben über die jeweilige Länge der Wege und den Angaben über die Breite der sonstigen Maßnahmen sowie aus den Darstellungen in der Ausbaukarte ergaben (BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 11 Rn. 12 ).

    Diese liegen jedoch bereits dann vor, wenn die Einzelfallprüfung sowohl hinsichtlich der Anordnung als solcher als auch ihres Zeitpunkts ergibt, dass die Interessen der übrigen Teilnehmer diejenigen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn. 17 ff.).

    Der Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe die nach dem Urteil des Senats vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - (BVerwGE 145, 87) erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall nicht oder nur unvollständig vorgenommen, führt auf keinen divergierenden Rechtssatz, sondern allein auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2018 - 9a B 196/18
    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87, juris Rn. 17.

    Das Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 -, juris Rn.15, betont, dass die Gleichgerichtetheit des mit dem Vorausbau nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und der vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG verfolgten Gesetzeszwecks nicht bedeute, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage in jedem Fall, gewissermaßen automatisch, zum Erlass einer Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG berechtigen würde.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87, juris Rn. 17.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87, juris Rn. 24.

    vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87, juris Rn. 17.

  • OVG Sachsen, 04.06.2020 - 7 B 123/20

    Begründung; Naturschutzvereinigung; Wegeplan; Gewässerplan; Planrechtfertigung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, bedeutet der Umstand, dass die Vorschriften des § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und des § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG beide bezwecken, die Umsetzung der mit dem Flurbereinigungsverfahren angestrebten Neuordnung im Verfahrensgebiet zu beschleunigen und daher eine Realisierung von Maßnahmen schon vor der Ausführungsanordnung für den Flurbereinigungsplan (§ 61 FlurbG) zuzulassen, nicht, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage - wie hier - in jedem Fall und gewissermaßen automatisch zum Erlass einer Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG berechtigen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn. 15 ff.).

    Zu diesem Zweck ermöglicht sie, Besitz oder Nutzungen von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zeitweilig zu entziehen oder in anderer Weise zu regeln (BVerwG, Urt. v. 14. November 2012 - 9 C 13.11 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 23.05.2013 - F 7 B 315/13

    Anordnung, Planfeststellungsbeschluss, Unternehmen, Staatsstraße,

    Deshalb können in diesen Fällen die Gründe, die eine vorläufige Anordnung als geboten erscheinen lassen, mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung übereinstimmen (BayVGH, Beschl. v. 12. März 2013; NdsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2009, RdL 2009, 157; vgl. auch zum Vorausbau BVerwG, Urt. v. 14. November 2012 - 9 C 13/11 -, juris Rn. 17).

    Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die vorläufige Besitzeinweisung "zu früh" erfolgt und mit ihr deshalb ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsposition des Antragstellers verbunden sein könnte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14. November 2012, a. a. O., juris Rn. 17 und 19).

  • OVG Sachsen, 20.08.2018 - 7 B 153/18

    Wegebau; Neuordnungsverfahren; Wegeplan; Gewässerplan; Eigentum; Fördermittel;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, bedeutet der Umstand, dass die Vorschriften des § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und des § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG beide bezwecken, die Umsetzung der mit dem Flurbereinigungsverfahren angestrebten Neuordnung im Verfahrensgebiet zu beschleunigen und daher eine Realisierung von Maßnahmen schon vor der Ausführungsanordnung für den Flurbereinigungsplan (§ 61 FlurbG) zulassen, nicht, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage - wie hier - in jedem Fall und gewissermaßen automatisch zum Erlass einer Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG berechtigen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn. 15 ff.).

    Zu diesem Zweck ermöglicht sie, Besitz oder Nutzungen von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zeitweilig zu entziehen oder in anderer Weise zu regeln (BVerwG, Urt. v. 14. November 2012 - 9 C 13.11 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 16.10.2015 - 15 MF 18/14
    Dies gilt selbst dann, wenn die Ausbaukarte dem Verwaltungsakt nicht beigefügt war, sie aber dem Teilnehmer bekannt war oder ihm eine Abschrift angeboten wurde (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.11.2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 = juris Rn.11; Wingerter in Mayr/Wingerter, Flurbg, 9. Auflage 2013, § 88, Rn.7).

    Sie dient dazu, den Übergang in den durch die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen; insoweit muss mit der Realisierung von Maßnahmen nicht bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung gewartet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2012, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 26.06.2018 - 8 CE 18.1059

    Abriss einer Brücke und Anspruch auf Wegerecht

    In diesen Fällen kann die hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsakts (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) auch dann bejaht werden, wenn etwa ein Nachbar erst aus der Genehmigung in Verbindung mit derartigen Unterlagen die Reichweite des Vorhabens erkennen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 30.5.2012 - 9 A 35.10 - NVwZ 2013, 147 = juris Rn. 21; U.v. 14.11.2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 = juris Rn. 11 f.; BayVGH, U.v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - NVwZ-RR 2014, 175 = juris Rn. 13 f. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.06.2022 - 10 B 16.21

    Inhaltliche Bestimmtheit der Mitteilung des Ergebnisses einer Flurstückneubildung

    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 , vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 und vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2021 - 8 K 5/20

    Zum Prüfungsumfang der Flurbereinigungsbehörde in der Unternehmensflurbereinigung

    Zu diesem Zweck ermöglicht sie, Besitz oder Nutzungen von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zeitweilig zu entziehen oder in anderer Weise zu regeln (BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - BVerwG 9 C 13.11 -, juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 13 A 15.1495

    Wiederherstellung einer privaten Wasserleitung nach teilweiser Entfernung im

    Die Plangenehmigung übernimmt nämlich die Zulassungsfunktion der Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 FlurbG (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 41 Rn. 24, § 42 Rn. 4 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.11.2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 = NVwZ 2013, 739 = RdL 2013, 124).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2017 - 70 A 1.15
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2015 - 7 S 85/13

    W. gegen Land Baden-Württemberg wegen Flurbereinigung Aalen-Beuren, Ostalbkreis;

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